Moerser Gesellschaft
Satzung
Satzung
– Freunde der Bibliothek –
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Freunde der Bibliothek – Moerser Gesellschaft zur Förderung des literarischen Lebens“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt den Zusatz „e. V.“.
- Sitz des Vereins ist Moers. Gerichtsstand ist Moers.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
- Gemäß dem Ziel des Vereins unterstützt er die Bibliothek Moers in ihrem Auftrag, das Lesen und die Literatur zu fördern.
- Er wird besonders darum bemüht sein:
- a) Durch seine Öffentlichkeitsarbeit die Literatur und das Lesen stärker im Bewusstsein der Bürgerschaft zu verankern
- b) Zeitgenössische Literatur bekanntzumachen und literarische Tradition zu pflegen, insbesondere durch Lesungen, Vorträge und Ausschreibungen
- c) Die Literaturrezeption verschiedenster Bevölkerungsgruppen und das Leben als Schlüssel zur Teilhabe an Kultur zu stärken
- d) Das literarische Leben in der Stadt und ihrer Region auf vielfältige Weise mitzugestalten
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweck im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch Eintragung in eine Mitgliederliste erworben, die beim Vorstand geführt wird.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des 1. Mitgliedsbeitrages.
- Die Mitgliedschaft endet
- a) durch Tod
- b) durch schriftliche Austrittserklärung. Sie ist nur zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zulässig
- c) durch Ausschluss, wenn das Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. In einem solchen Fall entscheidet der Vorstand schriftlich mit Begründung, nachdem er das Mitglied angehört hat. Das Mitglied kann gegen die Vorstandsentscheidung innerhalb eines Monats Berufung einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Vorstand
- c) der Beirat
§ 6 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden.
Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat drei Wochen vor dem Termin unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes
- b) Entlastung des Vorstandes
- c) Wahl des Vorstandes
- d) Wahl der Revisoren
- e) Bestätigung des Beirates
- f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- g) Entscheidung über Satzungsänderungen
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Ihre Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen sind die Stimmen von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich. Über die Beschlüsse ist eine vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen. Anträge von Mitgliedern, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen beim Vorstand rechtzeitig eingehen.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- a) der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden
- b) zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern
- c) der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister
- d)der Schriftführerin/dem Schriftführer
Der Vorstand wird jeweils durch zwei der ersten Vorstandsmitglieder vertreten. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand in geheimer Wahl. Gewählt sind diejenigen Bewerber, die die einfache Stimmenmehrheit erhalten. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine vorläufige Nachfolge bestimmen. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Beschlussprotokoll gefertigt, das von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Zur Vorbereitung und Durchführung einzelner Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse berufen.
§ 8 Beirat
Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite und besteht aus:
- a) Der Leiterin/dem Leiter der Bibliothek der Stadt Moers
- b) Der Kulturdezernentin/dem Kulturdezernenten der Stadt Moers
- c) Bis zu vier weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Ihre Zugehörigkeit zum Beirat beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand informiert den Beirat über alle Vereinsangelegenheiten. Er hat den Beirat mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
- (1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar für das laufende Jahr fällig. Bei Eintritt in den Verein während des Jahres wird grundsätzlich der volle Jahresbeitrag fällig. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
- (2) Mitgliedsrechte können nur wahrgenommen werden, wenn der Mitgliedsbeitrag bezahlt ist.
§ 10 Vertretung
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
§ 11 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Moers, die es unmittelbar und ausschließlich zur Verwendung für Zweck der in § 2 der Satzung festgelegten Art in der Bibliothek gebraucht.
Die Satzung tritt am 16. August 2021 in Kraft.